Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 330 Sonderregelungen für die Aufhebung von Verwaltungsakten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/330#abs-1 (1) Liegen die in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vor, weil er auf einer Rechtsnorm beruht, die nach Erlass des Verwaltungsaktes für nichtig oder für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Agentur für Arbeit ausgelegt worden ist, so ist der Verwaltungsakt, wenn er unanfechtbar geworden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder ab dem Bestehen der ständigen Rechtsprechung zurückzunehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/330#abs-2 (2) Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/330#abs-3 (3) Liegen die in § 48 Abs. 1 Satz 2 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vor, ist dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Abweichend von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an ein Verwaltungsakt auch aufzuheben, soweit sich das Bemessungsentgelt auf Grund einer Absenkung nach § 200 Abs. 3 zu Ungunsten der Betroffenen oder des Betroffenen ändert.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/330#abs-4 (4) Liegen die Voraussetzungen für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes vor, mit dem ein Anspruch auf Erstattung des Arbeitslosengeldes durch Arbeitgeber geltend gemacht wird, ist dieser mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/330#abs-5 (5) (weggefallen)
Wird zitiert von 825 Entscheidungen zu § 330 SGB III →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 25.06.2010 – L 12 AS 5883/09
- BSG, 27.07.2004 – B 7 AL 76/03 RZitiert von 13
- BSG, 21.06.2011 – B 4 AS 118/10 R(Überprüfungsantrag - Rücknahme einer rechtswidrigen Kürzung des Arbeitslosengeld II wegen Krankenhausverpflegung - zeitliche Beschränkung der Rücknahme gem § 330 Abs 1 SGB 3 - andere Auslegung des Rechts in ständiger Rechtsprechung des BSG - abweichende bundeseinheitliche Verwaltungspraxis aller Grundsicherungsträger)Zitiert von 10
- BSG, 15.12.2010 – B 14 AS 61/09 R(Arbeitslosengeld II - Unterkunfts- und Heizkosten - Abzug der Kosten der Warmwasserbereitung - Überprüfungsantrag - Anwendung des § 330 SGB 2 - fehlende einheitliche Verwaltungspraxis der Grundsicherungsträger)Zitiert von 12
- BSG, 22.08.2012 – B 14 AS 165/11 RSozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen - Arbeitslosengeld II - Überzahlung nach Aufhebung der Leistungsbewilligung - kein ErmessenZitiert von 14
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.11.2020 – L 14 AL 61/19
Zuletzt entschieden
- SG Duisburg, 28.08.2026 – S 49 AS 1339/23Grundsicherung für Arbeitsuchende - Unterkunft und Heizung - Aufhebung und Erstattung - Kopfteilprinzip - Einzug eines Angehörigen - Unzulässigkeit des Nachschiebens von Aufhebungsgründen im Klageverfahren - fehlende Bösgläubigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BSG, 03.06.2026 – B 11 AL 1/26 RArbeitslosengeld: Wirksamkeit der Arbeitslosmeldung bei Verschweigen einer bereits ausgeübten Erwerbstätigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.04.2026 – L 34 AS 1095/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 330 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.04.2007 Ausfertigung
§ 330 eingefügt und geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I 554)
BGBl. 2007 I S. 554
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23.12.2002 Ausfertigung
§ 330 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I 4607)
BGBl. 2002 I S. 4607
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17.08.2001 Ausfertigung
§ 330 Abs. 5 aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I 2144)
BGBl. 2001 I S. 2144
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.